1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge «AGB» genannt) gelten für die zeitweilige und entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten der Signau House Zürich AG im Signau House & Garden (nachfolgend «SHG» genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen, Banketten, Tagungen und dergleichen sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen und Lieferungen. Sämtliche Offerten der SHG basieren auf diesen AGB. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil jedes einzelnen Vertrages zwischen dem Veranstalter und der SHG. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und der SHG. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten die vorliegenden AGB allfälligen allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Veranstalters widersprechen, gehen die vorliegenden AGB vor.
Für den Fall, dass ein Veranstalter im Rahmen seiner Veranstaltung Zimmer im Signau House bucht, finden die AGB Rooms Anwendung (insbesondere Ziff. 5.3 AGB Rooms).
2. Vertragsabschluss
Das Vertragsverhältnis kommt mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Veranstaltungsvertrages oder der elektronischen Auftragsbestätigung der SHG an den Veranstalter zustande. Mit der Unterschrift des Vertrages bestätigt der Veranstalter gleichzeitig sein Einverständnis mit den vorliegenden AGB. Eine provisorische Reservierung wird für maximal 2 Wochen gehalten. Ohne Gegenbericht erlischt die vorgemerkte Reservation und das Signau House verfügt frei über diese Termine.
3. Leistungsumfang
Die konkreten Leistungen der SHG richten sich nach dem Veranstaltungsvertrag respektive nach der Auftragsbestätigung. Die SHG behält sich vor, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot für Waren und Dienstleistungen, die sie von Dritten bezieht, ihre Leistungen anzupassen. Muss das vereinbarte Leistungsangebot zufolge Leistungsausfalls eines Dritten angepasst werden, berücksichtigt die SHG die Interessen und Wünsche des Veranstalters soweit möglich. Dies erfolgt unter Voranmeldung und nach Absprache mit dem Veranstalter.
Führen Änderungswünsche des Veranstalters nach Vertragsabschluss zu einem Mehraufwand bei der SHG, kann dieser nach den in der Auftragsbestätigung geltenden Konditionen zusätzlich verrechnet werden.
Erbringt der Kunde seinerseits nicht alle vertraglich vereinbarten Leistungen, oder entsprechen diese nicht der vereinbarten Qualität, kann die SHG den dadurch auf deren Seite verursachten Mehraufwand nach den in der Auftragsbestätigung geltenden Konditionen zusätzlich verrechnen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer (MWST) zum jeweils gültigen Satz ein. Das Frühstück ist in den Zimmerpreisen enthalten. Eine Erhöhung gesetzlicher Abgaben nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Kunden. Alle von der SHG öffentlich publizierten Preise können jederzeit und ohne Mitteilung an den Kunden angepasst und geändert werden. Für den Kunden Gültigkeit haben jeweils die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von der SHG ausgewiesenen Preise. Anpassung der Preise, gestützt auf Pos. «Leistungsumfang» bleiben vorbehalten.
4.2. Vorauszahlung
Das Signau House ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.
4.3. Rechnungstellung / Zahlungen
Die SHG ist berechtigt, vor Durchführung der Veranstaltung eine Akontorechnung in der Höhe von 50% der Kosten gemäss Auftragsbestätigung zu stellen. Sollte dies der Fall sein, wird dies im Vertrag gesondert erwähnt. Die Akontozahlung ist eine Teilzahlung, die innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung, oder wenn bis zum Veranstaltungstermin weniger als 30 Tage verbleiben, oder bis spätestens auf dem im Vertrag gesondert definierten Datum, auf dem Konto der SHG eingegangen sein muss. Bei Bedarf können weitere Akontorechnungen gestellt werden. Die geleisteten Akontozahlungen werden der Schlussrechnung zinslos gutgeschrieben.
Nach Abschluss der Veranstaltung erhält der Kunde von der SHG eine detaillierte Schlussrechnung. Diese ist sofort fällig und innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug eines Skontos zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist das Signau House berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu erheben.
5. Partnerfirmen / Catering Partner
Die SHG betreibt keine eigene Gastronomie, sondern vergibt den Food-Part an Caterer/Störköche. Grundsätzlich ist der Kunde frei in deren Wahl. Die SHG bedingt sich aus, dass ein durch den Kunden gebrachter Caterer sich mindestens 14 Tage vor Umsetzung des Events mit dem SHG vor Ort vertraut zu machen hat. Die Nutzung der Räumlichkeiten wird dem Kunden verrechnet. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn der Caterer die Räumlichkeiten nicht in einwandfreiem, wie vorgefundenem Zustand hinterlässt. Bringt der Caterer oder Kunde private Getränke mit, so wird ein Zapfengeld verrechnet.
6. Mitarbeitende der SHG
Die Anzahl der Mitarbeitenden vor Ort richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Die Verrechnung der Mitarbeitenden erfolgt nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden, zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Konditionen. Vorbehalten bleiben vertragliche Absprachen zwischen dem Kunden und der SHG gemäss Auftragsbestätigung.
7. Parkplätze / Anlieferung / Abholung
Die Parkplätze in der Tiefgarage sind grundsätzlich den Hotelgästen des SHG vorbehalten. Durch den Veranstalter können ausschliesslich zugesprochene Parkplätze gegen Verrechnung beansprucht werden. Die Koordination von Lieferungen für den Veranstalter wird durch die SHG organisiert.
8. Detailinformationen / Programm / Teilnehmerzahl
Sämtliche für die Durchführung eines Anlasses wichtigen Angaben (Catering, Bestuhlung, Tisch- und Raumdekoration, Getränke- und Weinauswahl etc.) sowie der zeitliche Programmablauf werden im Veranstaltungsvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgehalten.
Als Berechnungsbasis und Grundlage für die Planung der Veranstaltung gilt grundsätzlich die im Veranstaltungsvertrag bzw. die in der Auftragsbestätigung genannte Teilnehmerzahl. Bis 5 Werktage vor dem Veranstaltungstermin muss der Veranstalter der SHG die verbindliche Teilnehmerzahl schriftlich mitteilen. Später gemeldete, tiefere Teilnehmerzahlen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Erhöhung der gemeldeten Teilnehmerzahl erfolgt, unter Vorbehalt der Durchführbarkeit, die Abrechnung nach der tatsächlichen Teilnehmerzahl.
9. Infrastruktur der SHG
Die Infrastruktur des SHG, die dem Veranstalter zwecks der Durchführung seiner Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, gilt es vollständig und unversehrt zu belassen. Durch den Veranstalter mitgebrachte Materialien gilt es gleich nach dem Event zu entfernen. Auch die Entsorgung derer liegt in der Verantwortung des Veranstalters.
Es ist nicht gestattet, Klebestreifen und Bilderhaken an den Wänden anzubringen. Die einfache Reinigung der Räumlichkeiten obliegt, sofern nicht anderweitig vereinbart, der SHG und ist im Mietpreis inbegriffen. Nachweislich verursachte Schäden durch den Kunden an den Räumlichkeiten oder der Infrastruktur der SHG werden diesem nachträglich in Rechnung gestellt.
Das Rauchen ist in sämtlichen Räumlichkeiten des SHG nicht gestattet.
Reservierte Räumlichkeiten stehen ausschliesslich dem Veranstalter und dessen Gäste nur zum schriftlich vereinbarten Zweck und beschränkt für den jeweils vereinbarten Zeitraum zur Verfügung.
10. Der Kunde als Veranstalter
Tritt der Kunde als Veranstalter auf, ist er selbst für den geordneten Ablauf seiner Veranstaltung verantwortlich. Eine mögliche Bewilligung wird in gegenseitiger Absprache durch die SHG eingeholt.
Dokumente, welche für den Event erstellt werden und den Namen/Logo der SHG beinhalten, sind vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen.
11. Gesetzliche Vorschriften
11.1. Nachtruhe
Die «Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich» ist einzuhalten. Im Freien gilt die polizeilich verordnete Nachtruhe von Sonntag bis Donnerstag ab 22 Uhr, Freitag und Samstag ab 23 Uhr, zudem gilt es sich rücksichtsvoll der Nachbarschaft gegenüber zu verhalten.
Die SHG als historische Villa beherbergt gleichzeitig Hotelgäste in den oberen Etagen. Je nach Grösse und Umfang der Veranstaltung, müssen dem Lärm aus dem Erdgeschoss ausgesetzte Zimmer durch den Kunden gemietet werden. Generell gilt es, sich im Hausinneren ab 23 Uhr rücksichtsvoll gegenüber den Hotelgästen zu verhalten.
11.2. Vorschriften im Zusammenhang mit COVID-19
Für die Einhaltung der aktuell geltenden COVID-Schutzmassnahmen während des Events ist der Veranstalter verantwortlich.
2. Rücktritt
12.1. Rücktritt des Veranstalters
Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der SHG. Erfolgt diese nicht, bleibt der Kunde der SHG gegenüber verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Dies auch dann, wenn der Kunde die Leistungen der SHG nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt.
Stimmt die SHG dem Rücktritt zu, gelten folgende Fristen und Konditionen:
- a) Rücktritt 29 – 11 Tage vor dem Veranstaltungstermin: Die SHG verrechnet die Miete der Räumlichkeiten, sollten diese nicht anderweitig vermietet werden können.
Zusätzlich werden bereits für den Kunden ausgeführte Vorbereitungshandlungen verrechnet. Der Kunde ist generell verpflichtet, die Aufwendungen der SHG, insbesondere speziell für den Kunden bestellte oder angefertigten Waren, Infrastruktur und Zubehör vollumfänglich zu ersetzen und die SHG aus allen Verbindlichkeiten, die er im Hinblick auf die Veranstaltungen eingegangen ist, schadlos zu halten. Diese Konditionen gelten auch dann, wenn der Vertragsabschluss erst während den obgenannten Fristen zustande kommt. - b) Rücktritt ab 10 – 4 Tage vor dem Veranstaltungstermin: Die SHG verrechnet die Miete, sowie 50% der vereinbarten Leistungen.
- c) Rücktritt ab 3 – 0 Tage vor dem Veranstaltungstermin: Die SHG verrechnet 100% der vereinbarten Leistungen.
12.2. Rücktritt durch die SHG
Die SHG ist jederzeit berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund durch einseitige schriftliche Erklärung ausserordentlich vom Vertrag zurückzutreten. Als sachlich gerechtfertigte Gründe gelten insbesondere:
- a) Höhere Gewalt oder andere von der SHG nicht zu verantwortende Umstände, welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder verzögern.
- b) Wenn Veranstaltungen und/oder Leistungen unter irreführenden oder falschen Angaben bestellt werden.
- c) Wenn die SHG die Betriebssicherheit nicht gewährleisten kann und diesbezüglich auch keine Einigung mit dem Kunden erzielt werden konnte.
- d) Wenn der Zweck, bzw. der Inhalt der Veranstaltung gesetzeswidrig ist oder gegen die guten Sitten verstösst.
- e) Wenn die durch den Kunden zu leistende Anzahlung gemäss «Rechnung / Zahlbarkeit», oder gemäss vertraglicher Definition nicht fristgerecht bei der SHG eingegangen ist.
Bei berechtigtem Rücktritt der SHG erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Schadenersatz und die Entschädigung bleibt geschuldet.
13. Haftung
13.1. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet für alle Schäden die durch Veranstaltungsteilnehmer, die Mitarbeiter des Veranstalters, sonstige Dritter oder ihn selbst verursacht werden.
13.2. Haftung SHG
Die SHG haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung und nur für direkte Schäden.
Die SHG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellet, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
Soweit das Hotel für Dritte gesetzlich einzustehen hat, haftet es ebenso nur, wenn ein grobes Verschulden der Drittperson vorliegt, ausgeschlossen ist die Haftung des Hotels falls der Dritte den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Die Haftung des Hotels wird ausdrücklich insbesondere auch für Dritt- und Reflexschaden betragsmässig auf die Leistungen der Hotel-Haftpflichtversicherung begrenzt. Eine Haftung für Wertsachen und Bargeld besteht nur dann, wenn diese im Zimmersafe aufbewahrt werden oder an der Rezeption gegen Quittung abgegeben werden.
Bei Abhandenkommen oder Beschädigung von abgestellten oder rangierten Kraftfahrzeugen des Gastes und deren Inhalten auf dem Hotelgrundstück haftet das Hotel nicht, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit oder für indirekte Schäden wie insbesondere entgangener Gewinn, wird nach Massgabe von Art. 100 des Schweizerischen Obligationsrechts («OR») wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für Hilfspersonen gemäss Art. 101 Abs. 2 OR gänzlich ausgeschlossen.
Allfällige Haftungsansprüche verwirken, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Beschädigung oder Zerstörung dem Signau House schriftlich Anzeige erstattet.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen / Ergänzungen dieser AGB
Die SHG behält sich das Recht vor diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden auf der Webseite bzw. den Mobil-Anwendungen zugänglich gemacht und treten mit ihrer Aufschaltung in Kraft. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch den Gast sind auch in schriftlicher Form unwirksam.
14.2. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, beziehungsweise nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
14.3. Erfüllungsort / Zahlungsort
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Zürich, Schweiz.
14.4. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Spezialdomizil
Es kommt auf allen Vertrags- und allfälligen Zusatzvereinbarungen ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Zürich 1. Der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand findet auch für allfällige vorprozessuale einstweilige Massnahen Anwendung.
Die im Ausland wohnenden Gäste, bzw. Gäste ohne festen Wohnsitz, bzw. mit unbekanntem Wohnsitz, erklären hiermit, sich im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG der Zwangsvollstreckung in der Schweiz unterstellen zu wollen, und wählen zu Gunsten der SHG und als Spezialdomizil für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beherbergungsvertrag Zürich.
Der im Ausland wohnhafte Gast, sowie der Gast ohne festen Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz ist einverstanden, dass allfällige für Ihn bestimmte Gerichts- und/oder Vollstreckungsdokumente der zürcherischen Gerichts- oder Vollstreckungsbehörden, inklusive Verfügungen und Entscheidungen, mit rechtsverbindlicher Wirkung an die Hotel-Adresse zugestellt werden können.
Signau House Zürich AG
Zürich, Februar 2022